Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 2 Seiten
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Zu Artikel 7: Zusammensetzung und Unabhängigkeit
Die KNS wurde gegenüber der KSA von 13 auf 7 Mitglieder verkleinert. Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Sie sind an keine Instruktionen gebunden. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in der KSA-Verordnung.
Neu wird explizit festgehalten, dass die Mehrheit der Mitglieder der KNS nicht den Betreibern von Kernanlagen angehören oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stehen darf, was jedoch der bisherigen Praxis entspricht.
Der ehemaligen KSA gehörten auch Mitglieder an, welche der Nutzung der Kernenergie kritisch gegenüber standen; auch diese Praxis wird nun explizit festgehalten.
Zu Artikel 9: Temporäre Fachgruppen
Die KNS soll nicht mehr wie die ehemalige KSA ständige Fachausschüsse einsetzen. Dies rechtfertigt sich angesichts der kleineren Mitgliederzahl und des reduzierten Aufgabenkreises der Kommission. Für die Behandlung spezifischer Probleme hat die KNS jedoch die Möglichkeit, temporäre Fachgruppen aus wenigen Mitgliedern der KNS zu bilden und nach Rücksprache mit dem BFE Experten beizuziehen (s. Art. 10 E-VKNS).
Zu Artikel 12: Sitzungen
Da die Kommission dem Bundesamt angegliedert ist, sollen Mitarbeitende des BFE an den Sitzungen der Kommission teilnehmen können. Ebenso sollen Mitarbeitende des ENSI auf Einladung an den Sitzungen teilnehmen können, da das ENSI Hauptlieferant von Informationen für die KNS ist.
Zu Artikel 13: Abstimmungen
Beschlüsse sollen auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden können. Dies erhöht die Flexibilität bei der Beschlussfassung.
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