Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE
Sektion Recht und Rohrleitungen
30. Juni 2008
Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit
Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
Im Hinblick auf die Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes über das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat hatte der Bundesrat beschlossen, die Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) ersatzlos aufzulösen. In der Vernehmlassung wurde die Auflösung der KSA kontrovers beurteilt. Entgegen dem Antrag des Bundesrats beschlossen die Eidg. Räte, die KSA durch eine Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) zu ersetzen.
Die KNS wurde auf den 1. Januar 2008 durch den Bundesrat eingesetzt und besteht aus sieben Mitgliedern. Die KNS nimmt zuhanden des Bundesrats, des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorats (ENSI) Beratungsaufgaben wahr. Sie prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit und wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten in diesem Bereich mit. Sie kann zuhanden des Bundesrats und des UVEK Stellung zu Gutachten des ENSI nehmen. Sie verfasst ferner die Stellungnahmen, die Bundesrat, UVEK oder das Bundesamt für Energie (BFE) von ihr verlangen.
Die Artikel des Verordnungsentwurfs werden nur insoweit erläutert, als dies für das Verständnis erforderlich ist.
Zu Artikel 2–5: Tätigkeiten
Die KNS ist ein unabhängiges Fachgremium, das sich aus übergeordneter Sicht und fokussiert auf grundsätzliche Aspekte mit Fragen der Sicherheit, der Entsorgung und der Aufsicht beschäftigt. Sie kann auch Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben. Die KNS wirkt zudem bei Gesetzgebungsarbeiten mit, da in Gesetzen und Verordnungen in der Regel grundsätzliche Aspekte der nuklearen Sicherheit geregelt werden; hingegen ist es ihr freigestellt, ob sie auch zu Richtlinien der HSK Stellung nehmen will, da in diesen zum Teil Details geregelt werden. Im Gegensatz zur ehemaligen KSA ist es insbesondere nicht mehr Aufgabe der KNS, den Betrieb der Kernanlagen zu verfolgen. Die KNS soll auch keine Aufsichtsaufgaben wahrnehmen. Das ist einzig Aufgabe des ENSI.
Zu Artikel 6: Informationen
Die Informationen, die die KNS zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben braucht, sollen ihr grundsätzlich durch die Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug soll die KNS Informationen bei den Kernanlagenbetreibern nur einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht darüber verfügen. Damit soll vermieden werden, dass sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die KNS dieselben Informationen bei den Kernanlagenbetreibern einholen.
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