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Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 5 Seiten
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... Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS)
Entwurf vom 30. Juni 2008 vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 71 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031, verordnet:
1. Abschnitt: Stellung
Art. 1
Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (Kommission) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996.
2. Abschnitt: Tätigkeiten
Art. 2 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der
Forschung
1 Die Kommission verfolgt den Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit.
2 Sie kann Forschungsarbeiten in der Schweiz oder die Beteiligung schweizerischer Stellen an ausländischen oder internationalen Projekten empfehlen.
Art. 3 Prüfung grundsätzlicher Fragen der nuklearen Sicherheit
1 Die Kommission prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit, insbesondere in den Bereichen
a. der technischen Anlagensicherheit;
b. des Einflusses von Organisation und des menschlichen Verhaltens auf die nukleare Sicherheit;
c. der Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
d. der Bewertung der nuklearen Sicherheit;
AS 2008 ….