Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/4: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ · 5 Seiten
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Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
Die zusätzliche Aufnahme von Artikel 112 und 182 StGB sowie von Artikel 157 MStG in die Liste der von der verlängerten Verjährungsfrist betroffenen Delikte hat die Vernehmlasser zu keinen besonderen Bemerkungen veranlasst.
Besonders zu schützende Personen
Nur zwei Kantone (OW, VD) verlangten, die verlängerte Verjährungsfrist auf alle unmündigen Opfer – und nicht nur auf Unmündige unter 16 Jahren anzuwenden.
Dauer der Verjährungsfrist
Kein Kanton forderte eine Verlängerung der im Gegenvorschlag vorgesehenen Verjährungsfrist. Hingegen wurde dies von einer Partei (SVP, Ausdehnung bis zum 45. Altersjahr des Opfers) und von einer Kinderschutzorganisation (Kinderschutz Schweiz, Verlängerung der Verjährungsfrist von 15 auf 20 Jahre) verlangt.
Basel-Land wies jedoch darauf hin, für das Opfer wäre es besser, eine gewisse Zeit vor dem
33. Altersjahr Strafanzeige bzw. Strafklage einzureichen, da das Ermittlungsverfahren vor allem bei weit zurückliegenden Taten einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Tatsächlich müssen der Täter gefunden, Gutachten in Auftrag geben werden usw. Die Verjährung läuft weiter, bis ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Wenn das Opfer somit erst kurz vor Erreichen des 33. Altersjahrs Strafanzeige bzw. Strafklage einreicht, ist es denkbar, dass die Verjährung während der Ermittlungen eintritt.
Unterschiedliche Behandlung von erwachsenen und unmündigen Tätern
Die unterschiedliche Behandlung erwachsener und unmündiger Täter wurde von allen Vernehmlassern begrüsst, mit Ausnahme von zwei Kantonen (AI, AR), die sich dafür aussprachen, die verlängerten Verjährungsfristen auch auf unmündige Täter anzuwenden.
Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmung hat die Vernehmlasser zu keinem Kommentar veranlasst.
Ergänzende Massnahmen
Drei Parteien verlangten, dass neben der Anpassung der strafrechtlichen Verjährung ergänzende Massnahmen getroffen werden. Die SP verlangte insbesondere, dass die Prävention von Kindsmissbrauch zentralisiert wird. Die CVP forderte, das Rückfallrisiko zu minimieren, indem verurteilten Tätern die Ausübung eines Berufs oder jeder anderen freiwilligen Tätigkeit mit Kindern untersagt wird, und Strafregistereinträge, die Verurteilungen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern betreffen, nicht zu löschen. Aus den gleichen Überlegungen verlangte die SVP, den Arbeitgebern bei der Ausschreibung von Stellen, die Kontakt mit Kindern erfordern, ein spezielles Zugangsrecht zu den Strafregisterdaten der Stellenbewerber zu gewähren.