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Vernehmlassung 2007/50: Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011 · 44 Seiten
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Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011
Version für die Anhörung (Juni 2007)
G 2 Gesundheit, Wohlbefinden, Sicherheit, Rechtssicherheit
Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Gesundheit der „Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens des Menschen“. Wohlbefinden geht teilweise über die Gesundheit hinaus. Es ist z.B. die Folge angenehmer Klimabedingungen in Gebäuden, „guter“ Luft und Ruhe in Siedlungsräumen, gesunder Nahrungsmittel u.a.m. Dieses Wohlbefinden ist sowohl für die Lebensqualität als auch für die Arbeitsleistung wichtig.
Das Sicherheitsbedürfnis des Menschen liegt auf sehr verschiedenen Ebenen. Es beginnt bei der Vermeidung gewaltsamer Konflikte zwischen Völkern und Völkergruppen und reicht bis hin zu Gewaltakten und anderen Verbrechen im Alltag. Es betrifft aber auch Sicherheit vor Katastrophen bis hin zur individuellen Sicherheit vor Unfällen. In Nachhaltiger Entwicklung muss Sicherheitspolitik begriffen werden als umfassende Friedenssicherung und auch als Abwendung von Gefahren im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich. BV Art. 8 beschreibt das Prinzip der „Rechtsgleichheit“ vorab in Abs. 1 mit der Aussage „alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich“. Das Diskriminierungsverbot ergänzt diese Aussage. Rechtssicherheit setzt nach BV Art. 9 den Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben voraus.
G 3 Freiheit, Unabhängigkeit, Individualität
Neben verschiedenen „Freiheiten“ im Grundrechtskatalog (wie Glaubens- und Gewissensfreiheit, BV Art. 15 etc.) deklariert die BV in Art. 10 Abs. 2 das Recht auf „persönliche Freiheit“, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Das beinhaltet auch das Recht auf Unabhängigkeit und auf Individualität. Die Selbstverantwortung wird im 3. Kapitel, Sozialziele in BV Art 41, Abs. 1, angesprochen, indem staatliche Instanzen nur als Ergänzung zur „persönlichen Verantwortung und zu privater Initiative“ beansprucht werden sollen.
G 4 Identität, Kultur
Massgebend für die persönliche Identität ist der Schutz der Würde eines jeden Menschen, wie dies in BV Art. 7 garantiert ist. Auch das Diskriminierungsverbot in BV Art. 8, Abs. 2 unterstützt die unversehrte Identität jedes einzelnen Menschen. BV Art. 11 lässt der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen besonderen Schutz zukommen. Kultur ist eine wichtige Basis für das Zusammenleben in diesem Land, denn gemeinsame Werte wie Toleranz, Solidarität und die Idee der Menschenrechte sind kulturelle Errungenschaften.
G 5 Werthaltung
Für die Werthaltung gegenüber anderen Menschen und der Natur sind in der Präambel der BV für Volk und Staat Verantwortlichkeiten festgelegt worden „gegenüber der Schöpfung und gegenüber den künftigen Generationen“. Auch ist der Wille ausgedrückt, in „gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung zu leben“. BV Art. 2 (Zweck), Abs. 3 nennt den Einsatz des Staates zugunsten der „dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und einer friedlichen und gerechten internationalen Ordnung“.
G 6 Solidarität, Gemeinschaft
In der Präambel der BV wird das Bestreben zur Solidarität selbsterklärend angesprochen. Die Schweiz soll sich entsprechend dem Zweckartikel in der BV als solidarische Gemeinschaft verstehen, in welcher „die gemeinsame Wohlfahrt, ... der innere Zusammenhalt, und die kulturelle Vielfalt des Landes“ gefördert werden (BV Art. 2, Abs. 2). Der soziale Zusammenhalt wird u.a. gestützt durch „die Sicherheit des Landes“ (BV Art. 2, Abs. 1),
wozu auch Gefühle der „inneren Sicherheit“ beitragen.
Die Gerechtigkeit wird in der Erklärung von Rio (Agenda 21) gefordert als „gerechte Partnerschaft unter den Staaten“. Die BV erwähnt in Art. 2, Abs. 4 den Einsatz der Schweiz für eine “... gerechte internationale Ordnung“. Der zweite Titel der BV „Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele“ dient implizit und zum Teil explizit der Gewährleistung von Gerechtigkeit für alle in verschiedenen Lebensbereichen, z.B. in den Grundrechten,
welche für alle gleichermassen gelten.
G 7 Offenheit, Toleranz
Die Präambel der BV spricht die „Offenheit gegenüber der Welt“ an, BV Art. 2, Abs.4 den Einsatz des Staates für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. Glaubens- und Gewissensfreiheit (BV Art. 15), das Diskriminierungsverbot nach BV Art. 8, Abs. 2 und das Willkürverbot in BV Art. 9 können als Voraussetzung für eine tolerante Gesellschaft gewertet werden.
G 8 Soziale Sicherheit, Armutsanteil
Das System der sozialen Sicherheit in der Schweiz bezweckt den Schutz vor Risiken wie Krankheit, Invalidität, Alter, Unfall, Tod, Einkommensausfall. Ausserdem soll die Existenz jener gesichert werden, welche nicht in der Lage sind, dies autonom zu tun. BV Art. 12 spricht „das Recht auf Hilfe in Notlagen“ direkt an: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe. Die Hilfe muss ein menschenwürdiges Dasein gewährleisten.
G 9 Chancengleichheit, Gleichstellung, Partizipation
Nach BV Art. 2, Abs. 3 ist die Schweizerische Eidgenossenschaft gehalten, für möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern zu sorgen (nicht: unter den Einwohnerinnen und Einwohnern). BV Art. 8, Abs. 3 soll die Gleichberechtigung von Mann und Frau sicherstellen. Die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann ist auf Gesetzesebene zu regeln. Nach BV Art. 37 ist Partizipation auf politischer Ebene in der Schweiz weitestgehend den Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten.