Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699
Verbindung über den Grossen St. Bernard oder die kantonale Autobahn von Schönbühl nach Biel). Die Aufnahme dieser Strecken ins Nationalstrassennetz ändert also nichts an deren internationalem Status.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 11 NSG entscheidet die Bundesversammlung endgültig über das Nationalstrassennetz. Dieser Beschluss ist also nicht referendumsfähig, womit als Erlassform ein Bundesbeschluss zulässig ist.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Gestaltung des Nationalstrassennetzes ist ein verkehrspolitischer Entscheid über die Zuständigkeit dieses Netzes. Aus Verfassung und Gesetz ergibt sich, dass für die neu aufzunehmenden Strecken in Zukunft der Bund und nicht mehr der Kanton verantwortlich ist. Das gilt auch für die Finanzierung. Der Entscheid, wie dieses Netz aussehen soll, ist jedoch kein Finanzierungsbeschluss, und insofern ist er auch nicht der Ausgabenbremse unterstellt.
5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Die beantragte Änderung des Netzbeschlusses berührt die im 2. Kapitel des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) aufgeführten Grundsätze nicht.