Vorlage

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Vorentwurf

Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz)

(xyz)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Art. 321abis

1

IIbis Meldung von Der Arbeitnehmer verstösst nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitge-Missständen ber in Treu und Glauben Missstände meldet.

2 Der Arbeitnehmer darf Missstände, die das öffentliche Interesse berühren, auch der zuständigen Behörde melden, sofern:

a. der Arbeitgeber nicht selber innert angemessener Frist wirksame Massnahmen dagegen ergreift;

b. aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen ergreifen wird;

c. die Verfolgung der Taten andernfalls vereitelt werden könnte,

d. Gefahr im Verzug ist.

3 Unternimmt die zuständige Behörde nicht innert angemessener Frist die nötigen Schritte oder ist aufgrund besonderer Umstände anzunehmen, dass sie nichts unternehmen wird, so kann der Arbeitnehmer auch die Öffentlichkeit über die Missstände informieren, namentlich indem er sich an die Medien oder interessierte Organisationen wendet.

4 Bestimmungen über das Berufsgeheimnis sowie in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 336 Abs. 2 Bst. d

2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

1 BBl ...

2 SR 220 2009–......