Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/50: Analysenliste (Anhang 3 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) · 11 Seiten
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ten in Rechnung stellen. Ein Auftrag entspricht einer Verordnung von Analysen durch einen betrieblich externen Auftraggeber an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, der Untersuchungsproben, der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachrichtungen (Chemie, Hämatologie, Immunologie, Genetik, Mikrobiologie). Die Arbeit eines Auftrags kann sich auf den ganzen Tag (z.B. Glukose-Tagesprofil) oder auf mehrere Tage (z.B. okkultes Blut in drei verschiedenen Stuhlproben) verteilen. Ein Auftrag kann sich auch auf mehrere Patienten bzw. Personen beziehen (z.B. Kopplungsuntersuchung in der Genetik). Bei Weiterleitung eines Teilauftrags unter Laboratorien kann nur das Erstlaboratorium, das den Auftrag erhalten hat, die Auftrags-Taxe verrechnen.
Vom Auftraggeber darf die Auftrags-Taxe nicht in Rechnung gestellt werden, auch nicht von demjenigen Auftraggeber, der zugleich Leistungserbringer ist (ärztliches Praxislaboratorium nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a KVV, Spitallaboratorien nach Art. 54 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 und 3 KVV für den Eigenbedarf).
Berechnet wurde die Auftrags-Taxe prozessorientiert auf der Basis der in einem Auftragslabor stattfindenden Abläufe (Unterstützung Einsendung, Probentransport, Auftragseingang, administrative Auftragsbearbeitung, Befundgenerierung, Befundversand, Rechnungsstellung, Probenentsorgung, Qualitätsmanagement, Beteiligung des Laborakademikers an besonderen Laborprozessen des Messens und Validierens, diagnostische Beratung durch den Laborakademiker, usw.). Hierbei wird der Zeitbedarf bezogen auf einen Auftrag des 100.000-Aufträge-bearbeitenden Referenzlabors berücksichtigt –- differenziert nach Laborakademiker und den verschiedenen Personalkategorien. Darüber hinaus wird die Führungstätigkeit durch den Laborleiter sowie durch eine Kaderkraft im kaufmännischen Bereich eines Labors erfasst. Es wird eine Fläche des Administrativ- und Lagerbereiches von 400 qm sowie Investitionen in Höhe von 1,5 Mio. Fr. unterstellt (Investitionen im Labor werden dagegen kostenmässig in den Tarifen der Analysen berücksichtigt). Mit der Auftrags-Taxe werden die Dienstleistungen, die nicht direkt der Produktion der Analysen zugeordnet werden können und die zu einer fach- und sachgerechten Leistungserbringung eines Auftragslabors notwendig sind, abgegolten.
4.2. Präsenz-Taxe
4.2.1 Ärztliches Praxislabor
Einmal pro Patient mit Konsultation inkl. Labor und pro Tag darf von der praktizierenden Ärzteschaft die Präsenz-Taxe von 8 Taxpunkten verrechnet werden, vorausgesetzt, sie erbringt die im Rahmen der Grundversorgung durchgeführten Laboruntersuchungen nach Anhang A räumlich im eigenen Praxislaboratorium nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVV und zeitlich in Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV. Mit der Präsenz-Taxe werden die speziellen Produktionsbedingungen eines Praxislabors entschädigt, bedingt durch kleine Serienlängen und hohe Standzeiten bei technisch einfachen Analysensystemen, dort, wo der Point-of-care-Diagnostik ein medizinischer Nutzen gegenübersteht.
Wird keine Analyse räumlich im eigenen Praxislaboratorium durchgeführt oder wird keine Analyse zeitlich anlässlich der Konsultation durchgeführt, darf die Präsenz-Taxe von der praktizierenden Ärzteschaft nicht in Rechnung gestellt werden. Bei mehrmaligen Konsultationen inkl. Labor eines Patienten am gleichen Tag kann nur eine Präsenztaxe in Rechnung gestellt werden.
Die Präsenz-Taxe wurde auf zwei Wegen berechnet:
• Einerseits wurden die Vorhaltekosten eines Praxislabors anhand der so genannten Praxislabor-Kostenstudie II näherungsweise ermittelt (ca. 12.000,- Fr.) und durch die ebenfalls pro Jahr näherungsweise ermittelten Konsultationen mit Praxislabortätigkeit dividiert (ca. 1.500). Die Präsenz-Taxe würde damit einen Wert von etwa 8,- Fr. annehmen.
• Zum anderen wurde davon ausgegangen, dass die Präsenz-Taxe die Produktionsnachteile gegenüber dem Auftragslabor ausgleichen soll. Anhand der so genannten Praxislabor-Kostenstudie I wurde von einem Durchschnitt von vier Analysen im Praxislabor bei einer Konsultation mit Labortätigkeit ausgegangen. Zunächst wurden jene 20 Analysen, welche Gegenstand der Praxislabor-Kostenstudie II waren, um den in der Studie ausgewiesenen Gewinnanteil bereinigt. Danach wurden die Differenzen der Kalkulationen gegenüber den geplanten Tarifen ermittelt. Anschliessend wurden sämtliche 4.845 Kombinationen von je vier Positionen gebildet. Der mengengewichtete Mittelwert der Differenzen dieser mit der Praxislabor-Kostenstudie II bewerteten Kombinationen gegenüber den gleichen Kombinationen gemäss geplantem Tarif betrug knapp 8,- Fr. Hierbei wurde analog zum Auftragslabor zusätzlich eine Kürzung der Industrieangaben in der Studie um anzunehmende Rabatte bei Gerät (10%) und Reagenzien (15%) vorgenommen.