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Vernehmlassung 2008/53: 07.429 - Parlamentarische Initiative. Sanierung von belasteten Kugelfängen. Fristverlängerung bis 2012 · 2 Seiten

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Bundesgesetz über den Umweltschutz Vorentwurf (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19833 über den Umweltschutz wird wie folgt geändert:

Art. 32e Abs. 3 Bst. c, Abs. 4

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:

c. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei

Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:

1. auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind;

2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind;

4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:

a. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;

b. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c bei 300m-Schiessanlagen pauschal

8000 Franken pro Scheibe;

c. für die übrigen Standorte 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

II

1BBl 2008 ...

2BBl 2008 ...

3 SR 841.01

2008–......