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Vernehmlassung 2008/62: Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) · 2 Seiten

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Anhörung zur Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Bankenverordnung (Einlagen bei Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen)

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1. Ausgangslage

In Absprache mit dem Eidg. Finanzdepartement führte die damalige Eidg.

Bankenkommission (EBK; heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) vom 18. Juli 2008 bis 15. September 2008 die Anhörung zur Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV; SR 952.02) durch. Die Einladung zur Anhörung erfolgte über eine Medienmitteilung sowie auf der Website der EBK, der Teilnehmerkreis war somit offen.

2. Inhalt der Vorlage

Mit der vorgeschlagenen Änderung der BankV wird die Ausnahmeregelung für Einlagen bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften auf den zwingenden Konnex zum ideellen Zweck oder zur gemeinsamen Selbsthilfe beschränkt.

3. Eingegangene Stellungnahmen

In der Anhörung sind acht Stellungnahmen eingegangen.

Zustimmend zur Vorlage äusserten sich folgende Teilnehmer:

Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), mit Hinweis auf die analoge

Problematik bei den Betriebssparkassen;

Verband Schweizerischer Kantonalbanken (VSK);

Centre Patronal;

Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV);

Treuhand-Kammer;

Schweizerischer Verband für Wohnungswesen.

Ablehnend äusserten sich folgende Teilnehmer:

fenaco-LANDI Gruppe, mit Hinweis auf die unnötige Beeinträchtigung der im

landwirtschaftlichen Bereich verankerten Selbsthilfe;

Coop (Coop Depositenkasse), die grundsätzlich Verständnis für das

Regulierungsanliegen hatte, bezüglich Einlegern bei Coop aber den

Einlegerschutz als gewährleistet betrachtete.

4. Würdigung der ablehnenden Stellungnahmen

Die beiden direkt betroffenen Marktteilnehmer, Coop und fenaco, lehnten die Änderung insbesondere mit der Begründung ab, dass in ihrer konkreten Situation der Einlegerschutz hinreichend gewährleistet sei. Die in beiden Fällen durch die