Vorlage

Vernehmlassung 2008/62: Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 wird wie folgt geändert:

Art. 3a

4 Keine Publikumseinlagen sind Einlagen von:

d. Einlegern bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern diese in keiner Weise im Finanzbereich tätig sind, einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen, die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden und die Laufzeit der Einlagen mindestens 6 Monate beträgt; oder

Art. 62b Übergangsbestimmungen der Änderung vom

1 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, die aufgrund dieser Verordnungsänderung neu unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzuzahlen.

2 In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist erstrecken.

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

........... 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008–......