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Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 4 Seiten
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3Muss wegen der kurzen Interventionszeit der Pikettdienst im Betrieb geleistet werden, so stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
4Wenn die Interventionszeit kürzer ist als 30 Minuten, so darf der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.
Art. 10 Abs. 2
2Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgt, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen und wenn:
a. die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit darstellt, oder
b. die Ruhezeit, die an die Arbeitszeit anzurechnen ist, mindestens 4 Stunden beträgt.
Art. 15 Abs. 1
1Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8a, 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar.
Art. 16 Abs. 1
1Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2, 12 Abs. 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 19a Medizinische Labors
Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.
Art. 31 Abs. 1 und 2
1Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 6, 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.