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Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 4 Seiten

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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10 Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche

1Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden, sofern unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden und im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.

2Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden, sofern unmmittelbar im Anschluss an die tägliche Ruhezeit des siebten Tages mindestens drei zusammenhängende freie Tage gewährt werden. Die Arbeitszeit darf während den sieben Tagen nicht mehr als neun Stunden betragen, sofern es sich nicht um Nachtarbeit handelt. Die drei freien Tage betragen mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden und schliessen den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt von zwei Wochen einzuhalten.

Art. 8a Pikettdienst

1Die Interventionszeit im Rahmen des Pikettdienstes muss grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Unter Interventionszeit wird die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und dem Eintreffen an seinem bzw. ihrem Arbeitsplatz verstanden.

2Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 20 % der gesamten Pikettdienstzeit. Zusätzlich wird die für die Intervention aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit an die Arbeitszeit angerechnet.

1 SR 822.112

2008–