Vorlage

Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Vorentwurf (Wasserrechtsgesetz, WRG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 19163über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird wie folgt geändert:

Art. 49 Abs. 1 und 1bis (neu)

1 Der Wasserzins darf bis Ende 2009 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen. Im internationalen Verhältnis sorgt der Bund bei jeder Änderung des Wasserzinsmaximums für die notwendige Abstimmung.

1bis Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach 2020.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1BBl 2008 ...

2BBl 2008 ...

3 SR 721.80

2002–......