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Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 2 Seiten

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Finanzkontrollgesetz

Eidgenössischen Finanzkontrolle sind die Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandungen (Art. 12) sinngemäss anwendbar.

3Die Eidgenössische Finanzkontrolle stellt den Bericht und sämtliche dazugehörenden Akten, einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem betroffenen Departementsvorsteher zu.

II Inkraftsetzung

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.