Vorlage

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz Entwurf über die Eidgenössische Finanzkontrolle

(Finanzkontrollgesetz, FKG)1

Änderungen vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom … 20102,

beschliesst:

I Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19673 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 - 3

1Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann bei den Kantonen Prüfungen durchführen, soweit die Kantone Bundessubventionen oder zweckgebundene Anteile an Bundeseinnahmen erhalten oder Bundesaufgaben im Steuerbereich erfüllen. Im Bereich der direkten Bundessteuer beschränken sich die Prüfungen auf das interne Kontrollsystem, die Registerführung, den Bezug und die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens.

2Aufgehoben

3Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet soweit möglich mit den kantonalen Finanzaufsichtsorganen zusammen. Sie kann ihnen bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen, sofern sie zustimmen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle und die kan- tonalen Finanzaufsichtsorgane informieren sich gegenseitig über die geplante Aufsichtstätigkeit und über die Prüfergebnisse.

Art. 17 Prüfungsbefunde, Beanstandungen und Berichterstattung

1Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilt den Kantonen oder den von ihnen eingesetzten Stellen ihren Befund schriftlich mit und bietet ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Anschliessend stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle die Prüf- ergebnisse und die Stellungnahme der zuständigen Dienststelle des Bundes zu.

2Die zuständige Dienststelle des Bundes behandelt die Sache abschliessend mit den kantonalen Organen. Im Verhältnis zwischen der Dienststelle des Bundes und der

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995

836 840; BBl 1994 II 721)

2BBl 2010 ...

3 SR 614.0