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Vernehmlassung 2009/104: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 2 Seiten

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 2bis

1Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern:

a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist;

2Betrifft nur den französischen Text.

2bisBetriebliche Unentbehrlicheit nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn:

a. es sich um eine Arbeit handelt:

1. für die es keine Gegenschicht gibt, die von derselben Arbeitnehmerin oder demselben Arbeitnehmer geleistet werden kann; und

2. die überwiegend in der Nacht ausgeführt werden muss; oder

b. auf dem üblichen Arbeitsmarkt nicht genügend qualifiziertes Personal für Wechselschichten rekrutiert werden kann.

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 822.111

2010–