Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/104: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 2 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Direktion für Arbeit

März 2010 / Anhörung

Erläuternder Bericht

Änderung von Artikel 30 der Verordnung 1

zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

1 Ausgangslage

Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit für mehr als sechs bzw. mehr als zwölf Wochen in Folge ist in Artikel 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) geregelt. Nebst weiteren Voraussetzungen muss die betriebliche Unentbehrlichkeit gegeben sein. Mit der vorliegenden Revision soll – auf der Basis der bisherigen Verwaltungspraxis und der neueren Rechtsprechung1– der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit im Interesse der Rechtssicherheit auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Zudem wird Artikel 30 ArGV 1 redaktionell angepasst.

2 Erläuterung der Änderungen von Art. 30 ArGV 1

1) Absatz 1 und 2

Der Einleitungssatz von Absatz 1 erfährt eine redaktionelle Anpassung, um die Abgrenzung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zu verdeutlichen. Weiter wird die Formulierung von Absatz 1 Buchstabe a an diejenige von Absatz 2 Buchstabe b angeglichen, da in beiden Fällen der identische Nachweis (nämlich die betriebliche Unentbehrlichkeit gemäss dem neuen Absatz 2bis) zu erbringen ist.

2) Neuer Absatz 2bis a) Grundsatz

Gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 30 Absatz 2bisArGV 1 liegt die betriebliche Unentbehrlichkeit gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe b ArGV 1

1 Insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2008 (B-1967/2007), welches konkrete Kriterien für das Vorliegen der betrieblichen Unentbehrlichkeit aufführt (Erw. 5.3). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Bundesgericht in Bezug auf die betriebliche Unentbehrlichkeit bestätigt (Urteil 2C_344/2008 vom 26. März 2009; Erw. 4.1 ff.). 2010-02-22/70 \ COO.2101.104.5.2006379