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Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 3 Seiten
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Art. 34 Bst. b
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
b. die Kosten für die Erstausbildung;
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 9 Abs. 1 und 2 Bst. m
1Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.
2Allgemeine Abzüge sind:
m. die mit dem Beruf zusammenhängenden Aus- und Weiterbildungskosten bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, mit Ausnahme der Kosten für die Erstausbildung;
Art. 72m (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...
1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... an Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe m an.
2Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe m direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: