Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/134: Änderung der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) · 3 Seiten

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Entwurf vom 13. November 2009

Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

1. Ausgangslage

Die Milchkontingentierung wurde am 1. Mai 2009 aufgehoben. Als Folge davon endeten die

Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und 11 von

ursprünglich 13 Administrationsstellen Milchkontingentierung (ASMK) am 31. August 2009. Der Vollzug der Milchkontingentierung war seit 1. Mai 1999 den ASMK übertragen. Sie waren

insbesondere für die Erhebung und die Meldung der einzelbetrieblichen Daten über die

Milchkontingentierung verantwortlich.

Seit dem 1. Mai 1999 ist die Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) verantwortlich für die

Erfassung, Kontrolle und Bereitstellung von Milchverwertungsdaten zwecks Auszahlung der Zulagen und Beihilfen durch das BLW. Als ASMB ist die TSM Treuhand GmbH tätig. Seit dem 1. Mai 2006 erhebt sie auch einzelbetriebliche Milchproduktions- und Milchkaufvertragsdaten nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 LwG. Mit der Aufhebung der Milchbeihilfen per 1. Januar 2009 und der neuen Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und der TSM Treuhand GmbH (Vertrag vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2013) sind Anpassungen in der landwirtschaftlichen Datenverordnung nötig.

2. Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit dem Ende der Milchkontingentierung haben die ASMK keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben mehr zu erfüllen und sind somit nicht mehr am Informationssystem beteiligt. Alle Inhalte zur

Produktionslenkungsmassnahme Milchkontingentierung und zu den ASMK im besonderen können somit aufgehoben werden.

Mit dem erweiterten Aufgabengebiet und dem Wegfall der Milchbeihilfen soll die Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) in Administrationsstelle Milch (ASM) umbenannt werden. Die breitere

Beteiligung der ASM am Informationssystem bedingt eine Reihe von Anpassungen.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4 und 5

Die Änderung der Tierseuchenverordnung verlangt u.a. die Erfassung aller Tierhaltungen mit Equiden und Geflügel sowie von Fischzuchten und Bienenständen inkl. der Anzahl gehaltener Tiere. Somit fällt die Norm des Bundesamtes für Statistik als untere Erfassungsgrösse weg. Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung entfällt jegliche Administration in diesem Bereich. Die ASMK sind nicht mehr Erhebungsorgan und als solche aus dem Artikel zu löschen (Abs. 1 Bst. b und Abs. 4).

Art. 3 Delegation der Erhebung

Die Delegation der Erhebung im Bereich der Milch ist nicht mehr möglich, weil es keine ASMK mehr gibt.

Art. 4 Abs. 2 Bst. c und d

Abs. 2 Bst. c kann als Folge der Aufhebung der ASMK als Erhebungsorgan ersatzlos aufgehoben werden. In Abs. 2 Bst. d wird die Neubenennung Administrationsstelle Milch aufgenommen.

Art. 9 Abs. 1 Bst. b

Weil künftig Daten von allen Tierhaltungen weiter geleitet werden, muss der Zusatz „mit Klauentieren“ gestrichen werden.