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Vernehmlassung 2009/142: 05.412 Parlamentarische Initiative. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung · 2 Seiten

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Art. 133a Abs. 1

1 Wer Vermögenswerte, die ihm zugekommen sind und auf die er im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch hatte, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Minderheit (Sommaruga Carlo, Daguet, Leutenegger Oberholzer)

Art. 133a

Aufgehoben

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.