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Vernehmlassung 2009/20: Dringliche Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art.13 Abs. 2 Bst. g (neu)

Die Versicherer müssen insbesondere:

g. allen Versicherten einen während 24 Stunden bedienten kostenlosen medizinischen Telefondienst zur Triage der Versicherten und zur Vermittlung des Zugangs zu einem geeigneten Leistungserbringer anbieten.

Art. 21 Abs. 4

Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes monatlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und jährlich Angaben über die Daten, die im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen.

Art. 39 Abs. 1bis (neu)

In den Leistungsaufträgen nach Absatz 1 Buchstabe e regeln die Kantone die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich.

Art. 55b (neu)

Tarifsenkung bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung

Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person in einem ambulanten Bereich eines Kantons im Vergleich zum Durchschnitt der vergangenen 5 Jahre oder im Vergleich zu den anderen Kantonen überdurchschnittlich an, so kann der Bundesrat nach Anhören der Kantone die nach Artikel 46 Absatz 4 genehmigten

1BBl 2009 ...

2SR 832.10