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Vernehmlassung 2009/20: Dringliche Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) · 2 Seiten
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oder nach Artikel 47 festgesetzten Tarife um höchstens 10 Prozent senken. Er berücksichtigt dabei das kantonale Kostenniveau und trägt besonderen Umständen Rechnung.
Art. 62 Abs. 2ter (neu)
Wählt die versicherte Person eine besondere Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a, so beträgt die Dauer des Versicherungsverhältnisses mindestens zwei Kalenderjahre. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
Art. 64 Abs. 4 erster Satz
Für Kinder werden keine Franchise und kein Behandlungsbeitrag erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehalts.
Art. 64 Abs. 5bis (neu)
Zusätzlich leisten die Versicherten bei jeder ambulanten Behandlung bei einem Leistungserbringer nach den Artikeln 36, 36a und 39 einen Beitrag von 30 Franken. Dieser Behandlungsbeitrag ist dem Leistungserbringer zu entrichten und geht höchstens 6 Mal pro Kalenderjahr zulasten des Versicherten.
Art. 64 Abs. 6 Bst. d
Der Bundesrat kann:
d. einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise und vom Behandlungsbeitrag ausnehmen, soweit es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen von nationale oder kantonale organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die Einführung eines medizinischen Telefondienstes nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g wird innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung durch die Versicherer umgesetzt. Die Versicherer müssen besondere Versicherungsformen, die einen telefonischen medizinischen Beratungsdienst umfassen, spätestens innert eines Jahres aufheben.
III
1Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.