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Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 2 Seiten
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Schweizerisches Strafgesetzbuch Vorentwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 97 Abs. 2
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 122a, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Art. 122a (neu)
Verstümmelung Wer die äusseren weiblichen Genitalien teilweise oder ganz weiblicher Genitalien entfernt oder die weiblichen Genitalien sonst wie verstüm-
melt, ohne dass dafür medizinische Gründe vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Minderheit (Schwander, Geissbühler, Kaufmann, Stamm)
…, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu zehn Jahren bestraft.
1BBl...
2BBl...
3 SR 311.0
2002–......