Vorlage
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Schweizerisches Strafgesetzbuch AS ...
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275
Ingress
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung6,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 19187,
Art. 171dVE-MStG Verwendung rassistischer Symbole
1. Wer rassistische Symbole, insbesondere Symbole des Nationalsozialismus, oder Abwandlungen davon, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, öffentlich verwendet oder verbreitet,
wer derartige Symbole oder Abwandlungen davon oder derartige Gegenstände zur öffentlichen Verwendung oder Verbreitung herstellt, lagert, ein-, durch- oder ausführt,
wird mit Busse bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. Die Gegenstände werden eingezogen.
3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der Symbole oder Gegenstände schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
5 SR 321.0
6 SR 101, Fassung gemäss Bundesgesetz vom … (AS …; BBl 2009 …)
7 BBl 1918 V 337