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Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 2 Seiten
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2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056
Art. 83 Bst. d Ziff. l
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
d. Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
Art. 107Abs. 3
3Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Es ist nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.
3. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19817
Art. 55a Koordination mit dem Asyl verfahren (neu)
Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988 gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
6SR 173.110
7SR 351.1
8 SR 142.31