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Vernehmlassung 2009/6: Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft. (04.450 Parlamentarische Initiative. Ersatzbeschaffung von Wohneigentum, Förderung der beruflichen Mobilität) · 2 Seiten

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Veräusserung oder dauerhaften Nutzungsänderung innerhalb von fünf Jahren nach der Ersatzbeschaffung bleibt das Nachsteuerverfahren nach Artikel 53 im Kanton, in dem die ersetzte Liegenschaft liegt, vorbehalten.

c. Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer vorgängig erheben und nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe e zurückerstatten.

Art. 49a (neu) Verfahren bei Beschaffung einer ausserkantonalen

Ersatzliegenschaft

1 Wird nach einem Steueraufschub nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e eine Ersatzliegenschaft ausserhalb des Kantons beschafft, so meldet der Kanton, in dem die veräusserte Liegenschaft liegt, dem Kanton, in dem die Ersatzliegenschaft liegt, die Höhe des aufgeschobenen Gewinns sowie die Besitzesdauer.

2 Der Kanton, in dem die Ersatzliegenschaft liegt, meldet dem Kanton, in dem die veräusserte Liegenschaft liegt, jede Veräusserung oder dauerhafte Nutzungsänderung der Ersatzliegenschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach deren Beschaffung erfolgt.

Art. 72l Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … den geänderten Vorschriften von Artikel 12 und 49a an. Diese Anpassung entfaltet ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom …

2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Änderungen von Artikel 12 und 49a direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Art. 78d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom…

Das bisherige Recht findet noch Anwendung für Ersatzbeschaffungen, deren Grundbucheintrag weniger als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfolgt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.