Vorlage
Vernehmlassung 2009/6: Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft. (04.450 Parlamentarische Initiative. Ersatzbeschaffung von Wohneigentum, Förderung der beruflichen Mobilität) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft)
Vorentwurf vom 9.2.09
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom [Datum]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
Minderheit (Kiener Nellen, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rennwald, Schelbert, Thorens Goumaz, Zisyadis)
Nichteintreten
I
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3 Bst. e und Abs. 3bis (neu)
3 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
e. … in der Schweiz verwendet wird. Die steuerpflichtige Person kann auf den Steueraufschub verzichten.
3bis Im Falle eines Steueraufschubs nach Absatz 3 Buchstabe e gilt:
a. Wird der Erlös nicht vollständig reinvestiert, ist die Besteuerung im Verhältnis der Reinvestition zum erzielten Erlös aufzuschieben.
b. Wird nach dem Steueraufschub die Ersatzliegenschaft veräussert oder deren Nutzung dauerhaft geändert, so sind bei der Ermittlung des Grundstückgewinns die Anlagekosten der Ersatzliegenschaft um den aufgeschobenen Gewinn zu vermindern. Der Grundstückgewinn wird in dem Kanton besteuert, in dem die Ersatzliegenschaft liegt. Bei einer
SR ..........
1BBl 2009 ...
2BBl 2009 ...