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Vernehmlassung 2009/74: Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom XXX

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2

Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken

2 Bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft gelten im Jahr 2010 33,4 Prozent und im Jahr 2011 16,7 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts2 vorliegt.

Art. 33 Abs. 3

3Für Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden und für deren sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Absatz 2 im Jahr 2010 um höchstens 8,4 Prozent und im Jahr 2011 um höchstens 4,2 Prozent, soweit diesen nicht nach Artikel 28 Absatz 1 angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.

Art. 127 Sachüberschrift und Abs. 2

Inkrafttreten und Geltungsdauer von Bestimmungen

2 Die Artikel 16 Absatz 4, 28 Absatz 2 und 33 Absatz 3 gelten bis zum 31. Dezember 2011.

II

1 SR 952.03

2 SR 220 2009-XXX XXX