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Vernehmlassung 2009/80: Änderung Art. 25b Arzneimittelverordnung / erweiterte Abgabekompetenz Drogisten · 2 Seiten

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Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 25b Abs. 1 und 3 erster Satz

1 Kantone, in denen am 1. Januar 2002 eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten zur Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie C ermächtigt waren, dürfen, sofern die Voraussetzung nach Artikel 25 Absatz 4 HMG erfüllt ist, Drogistinnen und Drogisten die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie C gestatten.

3 Ist die Voraussetzung nach Artikel 25 Absatz 4 HMG nicht mehr erfüllt, ist die Ermächtigung zu widerrufen. …

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 812.212.21

2009–2033