Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/80: Änderung Art. 25b Arzneimittelverordnung / erweiterte Abgabekompetenz Drogisten · 2 Seiten
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Erläuterungen zur Änderung von Art. 25b Arzneimittelverordnung
1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) regelt die Abgabekompetenzen der verschiedenen Berufsgruppen und knüpft sie an eine angemessene Ausbildung. Nach geltendem Recht sind Drogistinnen und Drogisten berechtigt, in der ganzen Schweiz Arzneimittel der
Abgabekategorien D und E selbständig abzugeben (Art. 25 Abs. 1 Bst. b HMG i.V.m. Art. 26 und 27 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel
[Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]). Die Kantone können eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten zur Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (Abgabekategorien C, D und E) berechtigen, falls eine flächendeckende
Versorgung des Kantons mit solchen Arzneimitteln nicht gewährleistet ist (Art. 25 Abs. 4 HMG). Der Bundesrat hat in Art. 25b VAM die entsprechenden Rahmenbedingungen festgelegt (BRB vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. September 2004).
Bis zum Ablauf der entsprechenden Übergangsregelung des Heilmittelgesetzes hatten Drogistinnen und Drogisten in 9 Kantonen der Deutschschweiz das Recht, Arzneimittel der Abgabekategorie C ganz oder teilweise selbständig abzugeben. Diese Übergangsbestimmung ist abgelaufen.
Am 2. Oktober 2008 hat der Ständerat die Motion NR 07.3290 „Neue Regelung der
Selbstmedikation“ definitiv überwiesen und damit den Bundesrat beauftragt, die
Selbstmedikation zu vereinfachen. Dieser Auftrag wird im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) umgesetzt. Dabei wird die Abgabekategorie C aufgehoben und auf die Kategorien B und D aufgeteilt. Die Abgabekompetenz der Drogistinnen und Drogisten erweitert sich damit auf Teile der heute geltenden Kategorie C.
Am 9. März 2009 haben Vertreterinnen und Vertreter der Solothurner Drogisten dem
Bundesrat eine Petition überreicht: Danach soll es den Drogistinnen und Drogisten weiterhin erlaubt sein, Arzneimittel der Liste C abzugeben bis die genannte Motion umgesetzt ist.
Tabelle Abgabekategorien und Anzahl Präparate
Verschreibungspflichtig (Rx) Nicht verschreibungspflichtig (OTC)
Liste A Liste B Liste C Liste D Liste E
1134 3256 Präparate 654 1999 Präparate181
Präparate 45% Präparate 28% Präparate
16% 9% 2%
Quelle: Geschäftsbericht Swissmedic 2008
2 Ziel der Anpassung
Aufgrund der geschilderten politischen Entwicklungen soll mit der hier vorgeschlagenen Anpassung der Arzneimittelverordnung den Kantonen ein grösserer Handlungsspielraum bei der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 HMG gewährt werden, bis mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) eine definitive und schweizweit einheitliche Regelung erlassen wird.
1/2 August 2009