Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV

1. Ziele der Revision

Folgende Überlegungen haben im Wesentlichen zur Überarbeitung der SeilV geführt:

- Bezug der SeilV zur Systematik von SebG und SebV darlegen;

- Harmonisierung der kantonalen und eidgenössischen Vorschriften erreichen;

- Anpassung an die neuen Regeln der Technik anstreben (vom BAV bezeichnete

CEN-Normen), wo immer dies möglich ist;

- Berücksichtigung des aktuellen Standes von Technik und Wissenschaft sicherstel-

len (z.B. bei Endbefestigungen);

- Massnahmen zur besseren Identifikation von Sicherheitslücken einführen;

- Verbesserte Nachvollziehbarkeit von sicherheitsrelevanten Handlungen erzielen;

- Redaktionelle Klärungen herbeiführen.

2. Aufbau und Inhalte der SeilV

Die revidierte Seilverordnung ist in 3 Kapitel plus Anhänge gegliedert:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (z.B. Geltungsbereich, Begriffe)

2. Kapitel: Bestimmungen für Seile auf altrechtlichen Seilbahnen (z.B. Abnahmeprüfung von Ersatz-Seilen auf altrechtlichen Seilbahnen).

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Seile auf neu- und altrechtlichen Seil-

bahnen (z.B. Betrieb und Instandhaltung, Vorschriften bezüglich Seilprüfstellen, zulässige Schädigungsgrenzen).

Dieser Aufteilung ist zu entnehmen, dass die revidierte SeilV für Seile auf Seilbahnen, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden, keine weiteren Anforderungen an die die Herstellung und an die Abnahmeprüfung definiert. Für diese Seilbahnen gelten ausschliesslich die Bestimmungen von SebG und SebV, einschliesslich der vom BAV bezeichneten Normen des CEN/TC 242.

Im 1. Kapitel werden in Art. 2 SeilV-Entwurf werden die Begriffe "altrechtliche" und "neurechtliche" Seilbahnen definiert. Die Begriffe "altrechtliche" und "neurechtliche" Seilbahnen wurden gewählt, um eine Verwechslung mit dem Begriff "bestehende Betriebsbewilligungen" von Art. 36 SebV zu vermeiden. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass von der Terminologie "bestehende Seilbahnen" von Art. 1 Ziff (4) EG-SB-RL abgewichen wird. Art. 3 SeilV-Entwurf soll darlegen, welche Vorschriften für Seile auf neurechtlichen und welche Vorschriften für Seile auf altrechtlichen Seilbahnen anwendbar sind. Er spiegelt dabei allgemeine übergangsrechtliche Rechtsgrundsätze wieder und steht dabei auch im Einklang mit der EG-Seilbahnrichtlinie1 (nachfolgend: EG-SB-RL). Art. 4 SeilV-Entwurf legt die Zulässigkeit von Abweichungen fest und deklariert, in welchen Verfahren diese Abweichungen vom BAV zu prüfen sind. Dabei verweist Art. 4 Abs. 1 für Seile auf neurechtlichen Seilbahnen auf Art. 9 SebV. Art. 4 Abs. 2 lehnt sich stark an den Art. 6 der ehemaligen Seilbahnverord-

1 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für Personenverkehr; Fundstelle im EU-Amtsblatt: 2000 / L 106 / 21.