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Vernehmlassung 2009/82: Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung) · 32 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung

(Seilverordnung, SeilV)

vom 1. Juli 2010 Entwurf vom 01.04.2010

Legende zur Farbcodierung in diesem Entwurf:

gelb Inhaltliche Änderungen des Entwurfs vom

01.04.2010 gegenüber der Seilverordnung vom 13. Dezember 1993.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (SebV)1,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Seile von Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 (SebG)2 fallen.

2Sie gilt zudem für Seile der Infrastruktur soweit sich dies aus den einzelnen Bestimmungen ergibt.

Art. 2 Begriffe

1Als neurechtlich gelten Seilbahnen, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden.

2Als altrechtlich gelten Seilbahnen, die gemäss Bestimmungen bewilligt wurden, die vor dem Inkrafttreten des SebG galten. Sie können auch Teile enthalten, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden.

3Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 4.

Art. 3 Anwendbare Anforderungen

1Das Inverkehrbringen von Seilen auf neurechtlichen Seilbahnen richtet sich nach den Anforderungen, die sich aus dem SebG3 und der SebV ergeben.

1 SR 743.011

2 SR 743.01 2005–......