Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/83: Änderung der Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 3 Seiten

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1. Einleitung

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 wurde der Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) zur Anhörung bis am 13. November 2009 versandt. 6 Stellungnahmen trafen ein (swisselectric, Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE], Schweizerischer Wasserwirtschaftsverband [SWV], Schweizer Komitee für Talsperren; Eidgenössisches Starkstrominspektorat [ESTI] und swissnuclear).

Eingeladene Anhörungsteilnehmer Nicht eingeladene Total Total Eingegangene Anhörungsteil- Stellungnahmen eingeladen Stellungnahmen nehmer

TOTAL 10 6 06

Die Anhörungsteilnehmer stimmten dem Entwurf grundsätzlich zu. Einzelne haben auf eine materielle Stellungnahme verzichtet. Einige Teilnehmer schlugen Änderungen vor.

2. Bemerkungen zum Entwurf

2.1 Allgemeine Bemerkungen

Der Schweizer Wasserwirtschaftsverband (SWV) hat eine eingehende Stellungnahme verfasst. Der VSE, swisselectric sowie swissnuclear verweisen in ihren Stellungnahmen hauptsächlich auf jene des SWV.

Das Schweizer Komitee für Talsperren hatte keine Bemerkungen anzubringen, währenddem sich der VSE neben der vorliegend in Frage stehenden Änderungen noch zu Art. 33b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) betreffend Regelung der Kostenverlegung bei Mediationsverfahren äusserte. Hier wurden eine nähere Umschreibung der Abgeltung sowie streng umschriebene Gründe für ein Absehen von der Kostentragung durch die Parteien in der GebV-En gewünscht.

2.2 Art. 5a (Akontozahlungen)

Der SWV ist mit Art. 5a einverstanden.

Auch der VSE hat grundsätzlich keine Einwendungen, wünschte aber im Hinblick auf die Schlussabrechnung und Verzinsung Präzisierungen (Recht des Gebührenpflichtigen auf eine Schlussabrechnung; Saldi zu Gunsten des Gebührenpflichtigen sollten verzinst werden müssen, wenn die Saldierung nicht innert Jahresfrist ab Akontozahlung erfolgt).

2/3 G:\allgre\15-Allg. rechtl. Dienstleist\15-01-Vernehmlassungsrecht\Texte\Unterlagen\2009\08 UVEK\A_Gebühren_Energiebereich\d\GebV-En_Bericht über die Ergebnisse der Anhörung.doc