Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/83: Änderung der Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) · 3 Seiten
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2.3 Art. 7a (Parteientschädigung)
Der SWV ist mit Art. 7a einverstanden.
Das ESTI stellt in Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt der Systematik richtig ist, in einer Gebührenverordnung eine Bestimmung über die Parteientschädigung aufzunehmen. Zudem ergebe sich bereits aus dem geltenden Recht, dass in erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Weiter wird moniert, der neue Art. 7a beschränke die Ausnahme auf ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Nach Ansicht des ESTI kann sich die Frage der Enteignung aber auch in einem vereinfachten Verfahren stellen.
2.4 Art. 9 Abs. 2 Bst. f (neuer Bst. f unter Art. 9 betreffend Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung)
Der SWV sieht die Aufführung und auch die Verrechnung der erwähnten Aufgabe als konsequent an, sieht aber darin keine Rechtfertigung für die Anpassung der Maximalgebührensätze. Es wird vorgebracht, in den Maximalansätzen müssten genug Reserven zwischen den effektiv verrechenbaren Leistungen und den Maximalansätzen vorhanden sein.
2.5 Anhang 1 Ziffer 1 (Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen)
Betreffend Anpassung resp. Erhöhung der Maximalgebühren in Anhang 1 Ziffer 1 äusserte sich der VSE dahingehend, dass die Erhöhung der Aufsichtsgebühren in keinem Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufgaben und zur Teuerung stünde. Auch swisselectric kritisiert die gestiegenen Gebührenansätze und der SWV (und damit indirekt auch swissnuclear, swisselectric und der VSE) moniert, die Maximalansätze könnten mit einer zweckmässigen Aufsichtstätigkeit nicht begründet werden.
3/3 G:\allgre\15-Allg. rechtl. Dienstleist\15-01-Vernehmlassungsrecht\Texte\Unterlagen\2009\08 UVEK\A_Gebühren_Energiebereich\d\GebV-En_Bericht über die Ergebnisse der Anhörung.doc