Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/10: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 5 Seiten
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Eidgenössische Steuerverwaltung D3.A.12 DUS
Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt
Bericht
über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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1. Ausgangslage
Das Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz vom 30. Januar 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, hiernach DBA-A) wurde letztmals mit Protokoll vom 21. März 2006 revidiert.
Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der
Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD – Musterabkommen zurückzuziehen und dem vergleichbaren Entscheid der österreichischen Regierung vom gleichen Tag, haben die Schweiz und Österreich beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen, um das gemeinsame Doppelbesteuerungsabkommen mit einer entsprechenden Bestimmung zu ergänzen. Entsprechend dem bisherigen Vorgehen bei der Revision der Doppelbesteuerungsabkommen hat die Schweiz die Gelegenheit genutzt, die Anpassung gewisser Punkte im Abkommen an die heutigen Gegebenheiten vorzuschlagen, so namentlich eine Reduktion der massgebenden Beteiligung zur Erlangung des Nullsatzes auf Dividenden von 20 Prozent auf 10 Prozent, den Nullsatz auf Dividenden für Vorsorgeeinrichtungen, eine Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge und den Ersatz des Verweises auf den schweizerischen Missbrauchsbeschluss BRB 1962 (SR 672.202) durch eine Missbrauchsregelung im Abkommen. Im Rahmen der Verhandlungen hat sich ergeben, dass bei Aufnahme dieser Begehren, Österreich eine Neuregelung der erst im Jahr 2006 revidierten Grenzgängerregelung bzw. des vereinbarten Steuerausgleichs hätte verlangen müssen. Die revidierte Regelung führt in der Praxis nämlich zu erheblich höheren Steuerausfällen in Österreich als ursprünglich prognostiziert. Eine Änderung der Grenzgängerregelung hätte die Tragweite der angestrebten Revision des Abkommens erheblich ausgedehnt und eine für die Schweiz vorteilhafte Regelung gefährdet. Angesichts der Tatsache, dass das Abkommen bereits heute vorteilhaft und der Revisionsbedarf relativ gering ist, hat die Schweiz daher entschieden, die Revision auf Artikel 26 sowie die Schiedsgerichtsklausel von Artikel 25 zu beschränken. Die Verhandlungen konnten am 15. Juli 2009 nach zwei Verhandlungsrunden durch Paraphierung des Protokolls zur Änderung des Abkommens (nachfolgend Änderungsprotokoll genannt) abgeschlossen werden.