Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/10: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 5 Seiten
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ches Recht dies vorsieht (Ziffer 2 Buchstabe d). Schliesslich wird die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen festgehalten (Ziffer 2 Buchstabe e).
Von österreichischer Seite wurde vorgeschlagen, den Ausschluss der Verpflichtung der Vertragsstaaten zum automatischen oder spontanen Informationsaustausch auf Fälle von Artikel 26 Absatz 5 (Informationen von Banken etc.) zu beschränken. Hintergrund des Begehrens ist der Umstand, dass Österreich spontanen Informationsaustausch grundsätzlich gewährt, aber nur wenn dazu auch eine staatsvertragliche Verpflichtung besteht. Eine solche Einschränkung war für die Schweiz nicht annehmbar, weshalb sich beide Seiten auf den von der Schweiz vorgeschlagenen Wortlaut einigten.
Weiter begehrte die österreichische Seite im Schlussprotokoll den Hinweis aufzunehmen, dass für die Auslegung der Bestimmung zum Informationsaustausch nebst den im Schlussprotokoll festgelegten Grundsätzen auch der Kommentar zum OECD-Musterabkommen sowie die technische Note des OECD-Sekretariats zum Informationsaustausch vom März 2009 beizuziehen sind. Die Schweiz stand diesem Begehren grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber, wünschte jedoch, die Ausgabe des massgeblichen Kommentars zum OECD-Musterabkommen festzuhalten. Aufgrund der regelmässigen Überarbeitung des Kommentars könnte dieser sonst Passagen enthalten, die über das von der Schweiz und Österreich Beabsichtigte hinausgehen. Da der Verweis auf Auslegungshilfen im Protokoll ungewöhnlich ist, regte die
Schweiz überdies an, die vorgeschlagene Bestimmung zum Gegenstand eines Notenaustausches auf Ministerebene zu machen. Die beiden Seiten vereinbarten schliesslich das von der Schweiz vorgeschlagene Vorgehen. Die Auslegungshilfen wurden mit Datumsangabe in einem Notenaustausch auf Ministerebene, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, festgelegt.
Artikel IV des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten und Anwendung)
Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls treten am ersten Tag des dritten Monats nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und finden auf die Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen.
3. Beurteilung und Schlussfolgerung
Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht dem OECD-Standard und erfüllt die vom Bundesrat festgelegten Vorgaben. Mit der Aufnahme der Schiedsgerichtsklausel konnte zudem ein Anliegen der jüngeren schweizerischen Abkommenspolitik berücksichtigt werden. Angesichts der bereits heute vorteilhaften Regelungen, halten wir die Revision weiterer Bestimmungen nicht für dringend, zumal dies auch eine Revision der für die Schweiz vorteilhaften Grenzgängerregelung nach sich gezogen hätte. Im vorliegenden Protokoll konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird.