AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.:6

Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 1

Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht: 2010 Artikel: Plangenehmigung Entwurf: 08.04.2011

AB 6.1

Gelöscht: Für die Fahrzeuge gilt Fol-

1 Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen ist in der Verordnung vom gendes:¶ 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; <#>Die Planvorlagen sind im Format

A4, bzw. auf dieses Format gefaltet SR 742.142.1) geregelt. einzureichen. Es sind die unten aufgeführten Pläne und Unterlagen mit Da-

1.1 Die Anforderungen an die Planvorlagen sind in der entsprechenden Richtlinie des tum versehen und von den zuständigen Bundesamts für Verkehr vom 1. März 2000 geregelt. Organen der Bahn unterzeichnet vorzu-

legen (für Nachbauten unter Verweis auf die ursprüngliche Plangenehmigung

2 Für Vorlagen über die dem Bahnbetrieb dienenden elektrischen Starkstromanlagen nebst Typenskizze lediglich davon gilt subsidiär auch die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmi- abweichende Planunterlagen).¶

<#>Die Pläne sind so frühzeitig wie

gungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25). möglich einzureichen. In erster Priorität

muss vor Baubeginn ein detailliertes Pflichtenheft und für Fahrzeuge ein Typenbild mit Hauptdaten von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.¶ <#>Fahrzeuge¶

<#>Bei Fahrzeugen sowie bei deren Komponenten und bei Fahrzeugausrüstungen streben das Bundesamt zusammen mit den KTU und die SBB gemeinsam eine weitgehende Vereinheitlichung an. Das Bundesamt und die SBB orientieren sich gegenseitig im Projektstadium. Zeigen sich gemeinsame Interessen und Bedürfnisse, ist das Projekt bis zu dem Stadium gemeinsam zu behandeln, das mit Rücksicht auf eine Vereinheitlichung innerhalb der schweizerischen Eisenbahnen (SBB und KTU) noch von Bedeutung ist.¶ <#>Die folgenden Unterlagen sind einzureichen:¶

<#>Für alle Arten von Triebfahrzeugen:¶ <#> Pflichtenheft (Projektbeschreibung)¶

<#> Typenbild mit Hauptdaten¶ ... [1]

Gelöscht: <#>Zeichnung des Kastens bei Personentriebwagen¶

<#>Zeichnung des Laufwerkes und dessen Verbindung zum Kasten ¶ <#>Zeichnung der Radsätze samt Berechnung der Achsen¶

<#>Zeichnung der Achsbüchsen bei Sonderausführungen (z.B. Erdungsbürsten, Querfederung, Geschwindigkeitsmesserantrieb) ¶

<#>Zeichnung der Tragfedern mit Angabe der Kennlinien ¶ ... [2]

Gelöscht: <#>Für Dampftriebfahrzeuge zusätzlich:¶

<#>Ansicht von der Seite der Rauchkammer¶

<#>Querschnitt durch Rauchkammer und Zylinder¶

<#>Kesselzeichnung mit den nötigen Schnitten und Einzelheiten.¶

<#>Für Wagen:¶

<#>Pflichtenheft (Projektbeschreibung) ¶ <#>Typenbild mit Hauptdaten ¶

<#>Zeichnung des Kastens bei Personenwagen¶ ... [3]

Gelöscht: Eingriffsverhältnisse der Trieb- und Bremszahnräder.