AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 10 N Abschnitt: Sicherheitsabstände

Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.01.1994

N O R M A L S P U R Masse in mm BEGRENZUNGEN UNTERER BEREICH

Anmerkung: Im unteren Bereich ist der Bereich 1 des Lichtraumprofils

identisch mit der Grenzlinie der festen Anlagen

Gültig für: R ≥ 250 m

- Höhenreduktion f bei Vertikalausrundung Rv

(bei Ablaufanlagen ist f speziell zu berechnen):

a min: 41 mm bei Radlenkern von Weichen und Gleisdurchschneidungen

50 mm bei Rillenschienen

67 mm bei allen übrigen unbeweglichen Gegenständen

In Kurven ist a um den Betrag der Spurerweiterung zu erhöhen.

Für Bauteile, die mit dem Gleis verbunden sind, dürfen die Höhenmasse um

max. 30 mm erhöht werden (Wegfall der Höhentoleranz).

Beispiel: Karrenüberfahrt zwischen Schiene und Achsabstand 1'350 mm

Fortsetzung Blatt Nr. 11 N