AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 10 N Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.01.1994
N O R M A L S P U R Masse in mm BEGRENZUNGEN UNTERER BEREICH
Anmerkung: Im unteren Bereich ist der Bereich 1 des Lichtraumprofils
identisch mit der Grenzlinie der festen Anlagen
Gültig für: R ≥ 250 m
- Höhenreduktion f bei Vertikalausrundung Rv
(bei Ablaufanlagen ist f speziell zu berechnen):
a min: 41 mm bei Radlenkern von Weichen und Gleisdurchschneidungen
50 mm bei Rillenschienen
67 mm bei allen übrigen unbeweglichen Gegenständen
In Kurven ist a um den Betrag der Spurerweiterung zu erhöhen.
Für Bauteile, die mit dem Gleis verbunden sind, dürfen die Höhenmasse um
max. 30 mm erhöht werden (Wegfall der Höhentoleranz).
Beispiel: Karrenüberfahrt zwischen Schiene und Achsabstand 1'350 mm
Fortsetzung Blatt Nr. 11 N