Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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1.8.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Europarat

Die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)160 gehen in der Regel nicht über die in der Bundesverfassung gewährleisteten Grundrechte hinaus. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte haben die Vertragsstaaten der EMRK im Bereich der medizinischen Fortpflanzung grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum. Da die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes mit den Grundrechten der Bundesverfassung übereinstimmen, genügen sie auch den Anforderungen der EMRK.161

Die Biomedizinkonvention des Europarates162 ist das erste Instrument auf internationaler Ebene, das für die Anwendung der Medizin und die biomedizinische Forschung verbindliche Regelungen vorsieht. Sie ist in der Schweiz am 1. November 2008 in Kraft getreten.163 Im Kapitel IV äussert sie sich zum menschlichen Genom: Artikel 11 verbietet jede Form der Diskriminierung einer Person wegen ihres genetischen Erbes. Dieses Diskriminierungsverbot galt in der Schweiz gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 BV schon vor ihrem Beitritt zur Biomedizinkonvention, denn die Aufzählung in Artikel 8 Absatz 2 BV ist nicht abschliessend und umfasst auch Diskriminierungen aufgrund des genetischen Erbes (vgl. Ziff. 1.4.1.3.5). Artikel 14 der Konvention verbietet die Anwendung von Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Ziel, das Geschlecht des künftigen Kindes zu wählen, es sei denn, um eine schwere, geschlechtsgebundene erbliche Krankheit zu vermeiden. Das bislang in der Schweiz geltende Verbot der PID ist demzufolge strenger als die Anforderungen des Übereinkommens.164 Im Weiteren gilt gemäss Artikel 12 der Konvention der Grundsatz, dass prädiktive genetische Untersuchungen nur für medizinische Zwecke oder für medizinische wissenschaftliche Forschung und nur unter der Voraussetzung einer angemessenen genetischen Beratung vorgenommen werden dürfen. Auch hier entspricht die vorgeschlagene Änderung des FMedG den Anforderungen der Konvention. Weitere Einschränkungen im Hinblick auf andere Indikationen oder mit Blick auf das Verfahren sind dem Übereinkommen nicht zu entnehmen.

160 Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

161 Vgl. Evans v. United Kingdom, Application no. 6339/05, Urteil der Grossen Kammer vom 10. April 2010. Zu erwähnen ist an dieser Stelle ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, gemäss welchem die ungenügend begründete Nichtzulassung einer bestimmten medizinisch unterstützten Fortpflanzungsmethode (in diesem Fall heterologe In-Vitro-Fertilisation) eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben darstellen kann. Der Gerichtshof hält fest, dass auf europäischer Ebene kein einheitlicher Umgang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung besteht und die Staaten daher nicht angehalten sind, sämtliche Formen künstlicher Fortpflanzung zu erlauben. Bei Zulassung künstlicher Fortpflanzung sind sie jedoch verpflichtet, einen kohärenten rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den verschiedenen Interessen Rechnung trägt. Das Urteil wird noch von der Grossen Kammer des Gerichtshof geprüft und ist damit noch nicht rechtskräftig (S. H. and others v. Austria, Application no. 57813/00, Urteil vom 1. April 2010); einsehbar unter http://www.echr.coe.int.

162 Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997 (Biomedizinkonvention, SR 0.810.2).

163 BBl 2008 2341

164 Botschaft zur Biomedizinkonvention, BBl 2002 271, Ziff. 3.5.4.