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Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 8 Seiten

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Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19982 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 119 Absatz 2 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung3,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19964,

Art. 3 Abs. 4

4Keimzellen, imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr verwendet werden.

Art. 5 Zulässigkeitsvoraussetzungen von Fortpflanzungsverfahren

Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur angewendet werden, wenn:

a. damit die Unfruchtbarkeit eines Paares überwunden werden soll und die anderen Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind; oder

b. die Gefahr, dass eine schwere Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann.

Art. 5a (neu) Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder von Embryonen in

vitro und deren Auswahl

1Die Untersuchung des Erbguts von Keimzellen und deren Auswahl zur Beeinflussung des Geschlechts oder anderer Eigenschaften des Kindes sind nur zulässig, wenn die Gefahr, dass die Veranlagung für eine schwere Krankheit übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 4.

1BBl 2010 …

2 SR 810.11

3 SR 101

4 BBl 1996 III 205 2014–......