Bericht und Vorlage Änderung der GSchV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Direktion

Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer Änderung der GSchV und Erläuterungen

1. Einführung der folgenden Änderung der GSchV unter Änderung übrigen Rechts:

Ingress

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 36a Absatz 2, 46 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 (GSchG) und auf Artikel 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte2,

verordnet:

Gliederungstitel vor Art. 43a

5. Abschnitt: Natürliche und naturnahe Gewässerabschnitte

Art. 43a

Die Kantone sorgen bei der Wasserkraftnutzung dafür, dass grössere Fliessgewässerabschnitte, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.

5. Abschnitt der Fassung der Gewässerschutzverordnung vom … wird mit Inkrafttreten dieser Änderung zum 6. Abschnitt.

2. Erläuterungen zur Änderung der GSchV:

Die Förderung der Wasserkraftnutzung insb. durch die kostendeckende Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien (KEV) führt dazu, dass der Druck auf die letzten noch unberührten Gewässerabschnitte enorm zunimmt, weil sich nun Kraftwerke wirtschaftlich lohnen, an deren Realisierung bisher niemand gedacht hatte (angemeldet sind 479 KEV-Kraftwerke an Fliessgewässern, Stand 28.7.2010). Die geltende Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung kann den notwendigen Schutz nicht gewährleisten. Es besteht also die Gefahr, dass die letzten noch natürlichen Gewässerabschnitte zugunsten einer geringen zusätzlichen Stromproduktion verloren gehen. Dies ist aus Sicht einer sinnvollen Ressourcenpolitik und zur Erhaltung der Biodiversität unbedingt zu vermeiden.

Mit dem neuen Artikel 43a der Gewässerschutzverordnung sollen die letzten natürlichen und naturnahen Fliessgewässerabschnitte möglichst umfassend geschützt werden. Die Behörde sollte den Schutz dieser Gewässerabschnitte umso höher gewichten, je wertvoller sie für die Landschaft und die Natur sind. Geschützt werden sollen jedoch nur Fliessgewässerabschnitte mit einer bestimmten Grösse, wobei diese vom ökologischen und landschaftlichen Wert des Gewässerabschnittes abhängen sollte. So kann bei einem besonders wertvollen Gewässer auch ein Abschnitt von wenigen hundert Metern schützenswert sein. Ein wichtiger Indikator für die Schutzwürdigkeit eines Gewässerabschnittes ist dabei auch dessen Besiedlung mit Fischen und Krebsen. In diesem Bereich bestehen heute beim Bundesamt für Umwelt BAFU gute Kenntnisse der schweizerischen Fliessgewässer (Arten auf der roten Liste, Populationen

1 RS 814.20

2 RS 721.80