Vorlage EnV (KEV)

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 26 Seiten

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Energieverordnung

(EnV) Entwurf vom 9. Februar 2011

Änderung vom ….. 2011

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text

Art. 1a Kennzeichnungspflicht

1 Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr informieren über:

a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;

b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland);

c. das Bezugsjahr;

d. Namen und Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss entweder die gesamthaft an alle seine Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix) oder für jeden Endverbraucher einzeln die an diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix) angeben. Es tut dies für alle seine Endverbraucher in gleicher Weise.

3 Es muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a–c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

4 Die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Lieferantenmix veröffentlichen gemeinsam ihren jeweiligen Lieferantenmix bis spätestens am Ende des folgenden Kalenderjahres, insbesondere über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.

Art. 1d Abs. 1-2

1 Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) die Produktionsanlage und anschliessend regelmässig die eingespeiste Elektrizität erfassen lassen. Bei einer Produktionsanlage mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA ist die Erfassung obligatorisch.

1 SR 730.01