Vorlage Herkunftsnachweis-Verordnung
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 2 Seiten
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Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Änderung vom Entwurf vom 9. Februar 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität1 wird wie folgt geändert:
Titel
Einfügen eines Kurztitels
(Herkunftsnachweis-Verordnung)
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 4
1 Die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle (Einspeisepunkt) oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Die Mitteilung der Produktionsdaten an die Ausstellerin muss im Auftrag des Produzenten erfolgen:2
4 Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin spätestens mitgeteilt werden:
a. bei monatlicher Erfassung jeweils bis Ende des Folgemonats;
b.3bei quartalsweiser Erfassung jeweils bis Ende des Folgemonats;
c.4bei jährlicher Erfassung jeweils bis Ende März des Folgejahres.
1 SR 730.010.1
2 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 2. Febr. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 809).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).