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Vernehmlassung 2010/5: Totalrevision der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien · 4 Seiten

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Verordnung des EFD über die abzugsfähigen Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden (Energieabzugsverordnung)

vom ...

Das Eidg. Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG)

sowie die Verordnung vom 24. August 19922 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,

verordnet:

Art. 1 Massnahmen

Abzugsfähig sind:

a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, sofern

die im Anhang dieser Verordnung festgehaltenen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden (Ziff. 1) oder der Grenzwert für den Heizwärmebedarf eingehalten wird (Ziff. 2);

b. Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer

Energien bei haustechnischen Anlagen:

1. Ersatz eines als Hauptheizung verwendeten Wärmeerzeugers durch eine mit erneuerbaren Energien oder Abwärme betriebene Anlage mit entsprechendem Qualitäts- oder Gütesiegel gemäss Anhang dieser Verordnung (Ziff. 3);

2. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung3, welche anteilsmässig zumindest zu 50 Prozent mit erneuerbaren Energien oder mit Abwärme betrieben wird;

3. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energieverwendung und der Nutzung erneuerbarer Energien dienen:

– Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen sowie des Heizkessels, der Warmwasser- und Wärmespeicher,

– Installationen zur Wärmerückgewinnung wie z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen,

1 SR 642.11

2 SR 642.116

3 Inklusive Fernwärmeanschluss aus einer Kehrichtverbrennungsanlage. 2010–......