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Vernehmlassung 2010/5: Totalrevision der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien · 4 Seiten

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verwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden

Anhang (Art. 1 Bst. a)

1. Die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) von sanierten Einzelbauteilen der Gebäudehülle dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Einzelbauteil U-Wert

Fenster (U-Wert Glas nach EN 673) 0.7

Wand gegen aussen 0.2

Dach 0.2

Boden gegen aussen 0.2

Wand gegen unbeheizt 0.25

Decke gegen unbeheizt 0.25

Boden gegen unbeheizt 0.25

Anstelle dieser U-Werte kann auch der Minergie-Nachweis für das entsprechende Bauteil (Minergie-Modul) erbracht werden.

2. Bei einer Gesamtsanierung muss der Grenzwert für den Heizwärmebedarf von 110 Prozent für Neubauten gemäss der Norm SIA 380/1 Ausgabe 2009 eingehalten werden.

(Art. 1. Bst. b Ziff. 1)

3. Abzugsfähige haustechnische Anlagen müssen über folgende Qualitäts- oder Gütesiegel verfügen:

Art der haustechnischen Anlage Erforderliches Qualitäts- oder Gütesiegel Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz Tagesbehälter

Automatische Holzfeuerung bis 70 kW Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz Automatische Holzfeuerung ab 70 kW Qualitätsmanagement Holzheizwerke von

Holzenergie Schweiz

Holz-Wärmenetze Qualitätsmanagement Holzheizwerke von

Holzenergie Schweiz

Sonnenkollektoren Prüfung EN 12975-1/-2 oder Label Solar

Keymark

Photovoltaikanlagen Prüfung IEL 61215

Elektromotor-Wärmepumpen Internationales Wärmepumpen-Gütesiegel