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Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 2 Seiten
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Variante 2
Obligationenrecht Vorentwurf (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertrag. Verlängerung und Koordination)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:
Art. 199
2. Weg- Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der bedingung Gewährspflicht ist ungültig:
a. wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat; oder
b. wenn:
1. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt,
2. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist, und
3. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
1 BBl 2010 ...
2 BBl 2010 ...
3 SR 220 2002–......