Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/8: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 5 Seiten

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Eidgenössische Steuerverwaltung D3.SF.12 DUS

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

Bericht

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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1. Ausgangslage

Das Abkommen zwischen Finnland und der Schweiz vom 16. Dezember 1991 zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672. 934.51, hiernach DBA-FIN) wurde mit Protokoll vom 19. April 2006 revidiert.

Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der

Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD-Musterabkommen zurückzuziehen, haben die Schweiz und Finnland beschlossen, Verhandlungen über die Ergänzung des gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommens mit einer entsprechenden Bestimmung aufzunehmen. Entsprechend dem bisherigen Vorgehen bei der Revision der Doppelbesteuerungsabkommen hat die Schweiz die Gelegenheit genutzt, die Anpassung gewisser Punkte im Abkommen an die heutigen Gegebenheiten vorzuschlagen, so namentlich den Nullsatz auf Dividenden für Vorsorgeeinrichtungen und die Vertragsstaaten inklusive die Nationalbank, eine Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge und die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel.

Die finnische Delegation konnte diese Begehren aus politischen Gründen nicht akzeptieren. So haben Schiedsfälle aufgrund des EU-Schiedsübereinkommens dazu geführt, dass das finnische Parlament Schiedsklauseln ablehnend gegenüber steht. Weiter wurde von finnischer Seite vorgebracht, dass die finnischen Vorsorgeeinrichtungen, im Gegensatz zu den schweizerischen, steuerlich nicht befreit sind und folglich die ausländische Quellensteuer dem Grundsatz nach anrechnen können. Die Residualsteuer von 10 Prozent auf Dividenden aus Beteiligungen im Streubesitz führt für finnische Vorsorgeeinrichtungen daher zu keiner höheren Steuerbelastung.

Schliesslich wurde auch eine Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen im anderen Vertragsstaat mit dem Hinweis abgelehnt, dass das nationale finnische Recht den Abzug für Beiträge ins Ausland ohnehin vorsieht.

Angesichts der Tatsache, dass das Abkommen bereits heute vorteilhaft und der Revisionsbedarf relativ gering ist, hat die Schweiz sich entschieden, die Revision auf