Vorlage
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins)
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung Vorentwurf des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 104
2. Verzugszins1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver-
a. Im Allgemeinen zug, so hat er Verzugszins zu fünf vom Hundert für das Jahr
zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen.
2 Im kaufmännischen Verkehr beträgt der Verzugszins zehn von Hundert für das Jahr.
3 Sind durch Vertrag höhere Zinsen als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 BBl …
2 SR 220 2010–......