Vorlage
Vernehmlassung 2010/86: Teilrevision der Berufsbildungsverordnung
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I.
Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 4–7
Antrag auf Verbindlichkeit
(Art. 60 BBG)
4–7 Aufgehoben
Art. 68a Beitragserhebung
(Art. 60 BBG)
1Die Organisation der Arbeitswelt stellt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung.
2Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilsmässigen Beiträge für die gleiche Leistung.
3Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt.
4Die rechtskräftigen Beitragsverfügungen stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes2 gleich.
Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision
(Art. 60 BBG)
Bisheriger Artikel 68 Absätze 5–7
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.